Deutsches & Spanisches Erbrecht

Das gemeinschaftliche Testament im spanischen Recht

In Deutschland stellt das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten ein weit verbreitetes erbrechtliches Gestaltungsmittel dar. Dieses Rechtsinstitut erlaubt den Testierenden die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und vermutet eine Bindungswirkung hinsichtlich der enthaltenen Regelungen, die mit dem Tod eines der Ehegatten eintritt. Mit dem Tod des Erstversterbenden entfällt die Möglichkeit für den überlebenden Ehegatten sich von der Verfügung zu lösen oder das Testament nachträglich zu ändern.

 

Diese in Deutschland gängige und auch häufig gewählte Testamentsform ist dagegen in vielen anderen Ländern gänzlich unbekannt oder wird von ausländischen Rechtsordnungen sogar als unzulässig angesehen. Nach spanischem Recht normiert Artikel 669 des spanischen Código Civil (Im Folgenden: CC) ein von mehr als einer Person errichtetes Testament als unzulässig.

 

Wörtlich heißt es dort:

 

„Zwei oder mehr Personen können nicht gemeinschaftliche oder in einem gemeinschaftlichen Instrument testieren, sei es ob sie dies zum gegenseitigen oder zum Vorteil eines Dritten vornehmen“

 

Dieses Verbot gilt zudem ausdrücklich für solche gemeinschaftlichen Testamente, die von Spaniern in einem ausländischen Staat errichtet wurden, selbst wenn das Testament in diesem Land als gültig anerkannt ist. Artikel  733 CC besagt:

 

„In Spanien wird ein gemeinschaftliches, nach Artikel 669 verbotenes Testament, nicht gültig, das Spanier in einem ausländischen Staat errichtet haben, auch wenn die Gesetze dieses Staates, in dem es errichtet wurde, dies genehmigen“

 

Der Grund für diese Unzulässigkeit liegt in der bereits vorher angesprochenen Bindungswirkung. So sieht das spanische Recht in Artikel 737 CC ausdrücklich vor, dass sämtliche testamentarische Verfügungen zwingend und unabdingbar widerruflich sind. Mithin lässt das spanische Recht auch Erbverträge nicht zu. Darüber hinaus widerspricht die Einschränkung der Testierfähigkeit der beiden testierenden Personen dem materiellen spanischen Erbrecht. Denn die Errichtung wird oftmals nur deshalb erfolgen, weil auch die andere Person in gleichem Sinne testiert.

 

Dabei  handelt es sich im Falle Spaniens wohl auch nicht um ein bloßes Formverbot, wie dies etwa nach französischem Recht der Fall ist. Vielmehr scheint das spanische Recht gemeinschaftliche Testamente aus inhaltlichen Gründen zu verbieten. Insofern steht der Ungültigkeit solcher Testamente auch das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961 nicht entgegen. Zwar gilt dieses Abkommen seit 1988 auch in Spanien. Es vermag aber lediglich formunwirksamen Testamenten zur Rechtsgültigkeit zu verhelfen, nicht aber solchen, die inhaltlich unwirksam sind.

 

Auswirkungen auf den konkreten Einzelfall:

 

Welche Folge hat aber nun die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach spanischem Recht im konkreten Einzelfall?

 

Um diese Frage beantworten zu können, ist zunächst die Frage der Anwendbarkeit der jeweiligen nationalen erbrechtlichen Normen zu klären.

 

Deutsches Erbrecht wird nach Artikel 25 EGBGB auf Erbfälle angewendet, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war. Auch nach spanischem Recht bestimmt sich die Anwendung des materiellen Erbrechts gemäß Artikel 9 Nr. 8 CC nach der Staatsangehörigkeit.

 

Darus ergeben sich verschiedenste Konstellationen:

 

Erblasser derselben Staatsangehörigkeit:

 

Scheinbar unproblematisch stellt sich der Fall dar, wenn zwei Personen mit derselben Staatsangehörigkeit gemeinschaftlich testieren. Hinsichtlich ihrer Verfügungen wird - legt man die maßgeblichen Kollisionsrechte des EGBGB bzw. des Código Civils zugrunde - an das Recht des Heimatstaates angeknüpft. Dies führt dazu, dass ein nach deutschem Recht wirksam durch zwei deutsche Staatsangehörige errichtetes gemeinschaftliches Testament auch in Spanien gültig ist.

 

Keinerlei Probleme bereitet die Beurteilung eines von zwei Spaniern in Deutschland errichtetes gemeinschaftliches Testament. Dieses dürfte aufgrund der oben zitierten Artikel des CC unwirksam sein.

 

Erblasser verschiedener Staatsangehörigkeiten:

 

Dagegen ergeben sich Schwierigkeiten hinsichtlich solcher gemeinschaftlicher Testamente, die von deutsch – spanischen Ehepaaren vor einem deutschen Notar erstellt werden. Die Problematik soll anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

 

Die Ehegatten, ein Spanier und eine Deutsche, lebten mit ihren gemeinsamen Kindern bis zum Tod des Ehegatten in Deutschland. Dort errichteten sie ein wirksames gemeinschaftliches Testament nach deutschem Recht, durch welches sie sich gegenseitig als Alleinerbe des jeweils anderen einsetzten. Dabei trafen die Ehegatten keine Rechtswahl hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens und es lagen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser die Anwendung deutschen Rechts gewünscht hätte.

 

Nach dem Tod des Ehegatten stellte die Ehefrau beim deutschen Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehegatten ausweisen soll. Problematisch erscheint der Fall nun in insofern, als dass es angesichts des vorher Gesagten zu einer kumulativen Anwendung der beiden in Rede stehenden Rechtsordnungen kommt. Während die Verfügung der Ehefrau wirksam ist, weil auf sie deutsches Erbrecht anzuwenden ist, erscheint es denkbar, dass der Verfügung des Ehegatten dagegen die Wirksamkeit versagt wird, da zur Beurteilung auf spanisches Erbrecht zurückgegriffen wird.

 

Dies könnte dazu führen, dass das deutsche Nachlassgericht den Antrag der Ehefrau ablehnt, obgleich das gemeinschaftliche Testament sie als Alleinerbin deklariert. Diese Einsetzung könnte letztlich unwirksam sein. Dann würde die gesetzliche Erbfolge nach spanischem Recht eintreten. Nach Art. 930 ff CC erben die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. Im Gegensatz zum deutschen Recht wird der überlebende Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen, sofern Kinder vorhanden sind. Somit wäre also die Ehefrau im Ergebnis nicht Erbin ihres verstorbenen Ehegatten geworden.

 

Die Unwirksamkeit der Verfügung des Ehegatten hätte dann auch die Unwirksamkeit der Verfügung der Ehefrau zur Folge. § 2270 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer der beiden Verfügungen innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat. Daher entfällt dann die Bindungswirkung der Verfügungen insgesamt.

 

Anwendung spanischer Foralrechte:

 

Einer anderen Beurteilung bedürfte der genannte Fall allerdings, wenn ein spanisches Foralerbrecht zur Anwendung käme. In einigen autonomen Gebieten Spaniens, namentlich Aragon, Baskenland, Balearische Inseln, Galizien, Navarra und Katalonien existieren im erbrechtlichen Bereich sog. Foralrechte. Einige dieser Foralrechte sehen, im Gegensatz zu dem spanischen nationalen Recht, gemeinschaftliche Testamente nicht als grundsätzlich unzulässig an, so die Gebiete Aragon, Baskenland, Galizien und Navarra. Weist der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes eine Zugehörigkeit zu einem dieser Gebiete auf, kommt gemäß Artikel 14 CC das jeweilige Foralrecht des betreffenden Gebiets zur Anwendung. Dies hat zur Folge, dass dann statt des nationalen spanischen Rechts forales Erbrecht angewendet werden müsste. Dies könnte dazu führen, dass die Verfügung eines spanischen Staatsangehörigen in einem gemeinschaftlichen Testament doch als wirksam angesehen wird, sofern er einem jener Gebiete Spaniens angehört, dessen Foralrecht Ehegattentestamente zulässt. Allerdings müsste dann zunächst einmal weitergeprüft werden, ob das vorgelegte Testament gemessen am jeweiligen Foralrecht seiner Art und Weise nach hätte erstellt werden dürfen. Nur weil einige Gebiete Ehegattentestamente nicht als grundsätzlich unlässig ansehen, bedeutet dies nicht, dass dies im Ergebnis zu einer Wirksamkeit sämtlicher gemeinschaftlicher Testamente jeglichen Inhalts führen würde.

 

FAZIT:

 

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die mit dem Gedanken spielen ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, sollten sich, sofern ein Bezug zu Spanien in irgendeiner Form besteht, umfangreich und rechtzeitig beraten lassen. Dies gilt inbesondere wenn Sie verschiedenen Staaten angehören. Die unterschiedliche Behandlung von Ehegattentestamenten kann auch in scheinbar eindeutig gelagerten Fällen zu ungewollten Ergebnissen führen.  

 

Die Kanzlei Engels & Asociados betreut ihre Mandantschaft regelmäßig bei der Nachlassplanung hinsichtlich zukünftiger deutsch-spanischer Erbfälle.

 

Inhalt dieser Nachlassplanung ist die Steueroptimierung für den Erbfall sowie die vorbeugende Vermeidung von Unstimmigkeiten zwischen den zukünftigen Erben.

 

Dabei ist eine Prüfung der existierenden Verfügungen von Todes wegen, eine Harmonierung dieser Verfügungen in Bezug auf die deutsche und die spanische Rechtsordnung sowie möglicherweise die Erstellung oder Modifizierung von Testamenten und Erbverträgen unabdingbarer Bestandteil der Beratung.  

 

Sofern Sie eine unverbindliche Anfrage versenden möchten, können Sie uns über den folgenden Link kontaktieren:

 

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